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Requisitenversicherung


Versichert sind die zur Herstellung eines Films oder einer Fernsehshow verwendeten eigenen oder gemieteten Gegenstände. Dazu gehören insbesondere auch bewegliche Bauten und Materialien, Kostüme und Privatgarderobe der beteiligten Personen, Schmuck, Orden und andere Gegenstände aus edlem Metall, sowie Tiere und Pflanzen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
Sachen mit einem Einzelwert über € 20.000 gelten nur mitversichert, sofern sie im Versicherungsschein einzeln mit ihrem Wert genannt sind.

Deckungsvarianten (Beispiel):

Bei Dreharbeiten wird ein als Requisite geliehenes Bild durch Unachtsamkeit beschädigt.
Teile der Dekoration, Küche, werden während des Transportes vom Fundus zum Drehort beschädigt.
Das Designersofa wird durch Schminke verschmutzt.

Umfang der Versicherung:

Versichert gelten alle Gefahren, denen die versicherten Sachen (außer feste Bauten und Materialien) während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Insbesondere sind Schäden durch Diebstahl von Sachen aus Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen auch während der Nachtzeit mitversichert, sofern das benutzte Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen war. Die Höchstentschädigung je Fahrzeug beträgt € 20.000.
Der Versicherungsschutz für Bauten und Materialien umfaßt ausschließlich Schäden infolge Brand, Blitzschlag und Explosion.
Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eingetretene Beschädigungen, Zerstörung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhergesehen werden können.

Nicht versicherte Risiken:

Nicht versichert sind: Bild-, Ton- und Datenträger;
Wertpapiere und Zahlungsmittel; zulassungs- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge; technisches Equipment für die Filmproduktion, einschließlich Musikinstrumente, Zubehör und Transportbehältnisse;
Aufnahmetechnik wie Lampen, Scheinwerfer etc.;
Gebäude oder deren Bestandteile; Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden infolge Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit; Schäden durch Kriegsereignisse und innere Unruhen; Schäden durch Kernenergie; Schäden durch betriebsbedingte, normale oder vorzeitige Abnutzung und Alterung.

Versicherungssumme:

Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen und ist nachzuweisen. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von versicherten Sachen gleicher Art und Güte inklusive Zoll-, Fracht- und Transportkosten. Ist der Wiederbeschaffungswert nicht zu ermitteln, so ist die Summe der Aufwendungen maßgebend, die notwendig waren, die Sache herzustellen oder zu beschaffen. Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.

Gedeckte Schadensfälle:

Gedeckt sind Schäden infolge Feuer, Einbruch, Diebstahl, Leitungswasser, Sturm, Transportmittelunfall, unvorhersehbare Ereignisse.

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