Fotoapparate
Versichert sind die im Versicherungsvertrag genannten fototechnischen Anlagen Geräte und Zubehör für die Fotoherstellung.
Umfang der Versicherung:
Versichert sind die in der einzureichenden Wertaufstellung bezeichneten Gegenstände wie Fotoapparate und Zubehör sowie Objektive, Apparatetaschen, Belichtungsmesser, Stative usw.
Versicherungsschutz besteht, solange die versicherten Sachen vom Versicherungsnehmer oder einem Berechtigten persönlich mitgeführt oder genutzt werden, sich in einem verschlossenen Raum eines festen Gebäudes befinden.
Es besteht Versicherungsschutz gegen alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
Der Versicherer haftet insbesondere für Beschädigungen sowie gänzlichen oder teilweisen Verlust durch: Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit; Überspannung, Induktion, Kurzschluss; Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion (einschließlich der Schäden durch Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder Abhandenkommen bei diesen Ereignissen); Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung; Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus; höhere Gewalt .
Nicht versicherte Risiken:
Ausgeschlossen sind die Gefahren:
Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse oder innerer Unruhen; Kernenergie; Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von Hoher Hand;
Witterungseinflüsse; der mut- oder böswilligen Beschädigung sowie der Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen unter Eigentumsvorbehalt veräußert hat oder durch denjenigen, dem sie zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurden.
Keinen Ersatz wird für Schäden geleistet die verursacht wurden durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Verpackung bei Transport oder Versand; Konstruktions-, Fabrikations- und Materialfehler; Flugsand und Verschmutzung, Rost, Oxydation; Verschrammen und Verkratzen, Glasbruch jeglicher Art bei Lampen und Scheinwerfern, es sei denn, dass diese Schäden als unmittelbare Folge von höherer Gewalt, Brand, Blitzschlag, Explosion oder eines dem Transportmittel oder einem Versicherten zugestoßenen Unfalles von dem Versicherungsnehmer nachgewiesen werden, jedoch bleiben auch hier bei Lampen und Scheinwerfern Schäden von Fadenbruch oder Nichtfunktionieren ohne Bruch des Glaskörpers ausgeschlossen; Verlieren, Liegen-, Hängen- und Stehenlassen.
Versicherungssumme:
Als Versicherungswert gilt derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist, um im Zeitpunkt des Schadenfalles neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherungsnehmers anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert).
Beispiel-Schadensfälle:
Bei Fotoaufnahmen fällt die Kamera samt Stativ um und wird beschädigt.
Die Kameraausrüstung wird nach einem Einbruch in das Hotelzimmer gestohlen.
Beim Transport der Kameraausrüstung fällt diese von dem Transportwagen und wird beschädigt.
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