View this PageEdit this PageAttachments to this PageHistory of this PageHomeRecent ChangesSearch the SwikiHelp Guide

Promotionsordnung der Hochschule für bildende Künste Hamburg

LFB Theorie und GeschichteBeschluss vom 20.04.2005


Promotionsordnung
der Hochschule für bildende Künste Hamburg

§ 1
Doktorgrad
Die Hochschule für bildende Künste Hamburg verleiht auf Grund der ordentlichen Promotion den akademischen Grad eines Doctor philosophiae in artibus (Dr. phil. in art.).

§ 2
Ermöglichung der Promotion
(1) Eine Promotion ist in sämtlichen an der Hochschule in Lehre und Forschung vertretenen wissenschaftlichen Fachgebieten möglich. Bestehen Zweifel, ob das von der Bewerberin oder vom Bewerber für die Dissertation gewählte Thema einem dieser Fachgebiete zugeordnet werden kann, entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern der betroffenen Fachgebiete über die Zulassung des Themas.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Möglichkeit, zwischen zwei Formen der Dis-sertation zu wählen:
1. einer wissenschaftlichen Dissertation oder
2. einer wissenschaftlichen Dissertation in Verbindung mit einem künstlerischen Projekt.
(3) Teil der Promotion ist neben der Dissertation ein Vortrag im Rahmen eines hochschulöf-fentlichen Kolloquiums, in dem die Bewerberin oder der Bewerber das Dissertationsvorhaben und dessen wissenschaftliche und ggf. künstlerisch-ästhetische Bedeutung erläutert und zur Diskussion stellt.

§ 3
Ziel der Promotion
Durch die Promotion wird über den ordentlichen Hochschulabschluss hinaus die Befähigung zu grundlegender wissenschaftlicher oder zu wissenschaftlicher Arbeit in Verbindung mit einem bedeutenden künstlerischen Projekt nachgewiesen.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein mit einer Diplomprüfung oder einer gleichrangigen Prüfung mit überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis, das heißt in der Regel mit der Gesamtnote „gut“ oder besser abgeschlossenes wissenschaftliches oder künstlerisch-wissenschaftliches Studium an der Hochschule für bildende Künste Hamburg oder ein vergleichbarer Abschluß an einer anderen künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissen-schaftlichen Hochschule. In Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss über die Anerkennung.
(2) Von Bewerberinnen und Bewerbern, die ihr Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses gemäß Absatz 1 ge-genüber dem Promotionsausschuss nachzuweisen.
(3) In besonderen Fällen können wissenschaftliche Leistungen in der Forschung mit größerer thematischer Breite bzw. entsprechende künstlerische Leistungen ausserhalb der Uni-versitäten oder Hochschulen an die Stelle eines dort abgeschlossenen Studiums als ausrei-chende Zulassungsvoraussetzung zur Promotion treten. Die Entscheidung trifft im Einzelfall der Promotionsausschuss.

§ 5
Promotionsausschuss
(1) Der Hochschulsenat der Hochschule setzt den Promotionsausschuss für die Dauer von mindestens drei Jahren ein.
(2) Der Promotionsausschuss bearbeitet alle mit dem Promotionsverfahren zusammenhän-genden Fragen und beauftragt die Ausstellung der Urkunde. Er entscheidet insbesondere über die Zulassung zur Promotion und die Auswahl der Gutachterinnen bzw. Gutachter gemäß § 12 Absatz 1 und sorgt für einen zügigen Ablauf des Promotionsverfahrens.
(3) Dem Promotionsausschuss gehören fünf Professorinnen oder Professoren an, davon müssen mindestens drei ein wissenschaftliches Fach an der Hochschule für bildende Künste Hamburg vertreten.
(4) Der Promotionsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-den, der oder dem die Organisation der Aufgaben des Promotionsausschusses und die Ausführung der Beschlüsse obliegt.

§ 6
Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dabei hat die Bewerberin oder der Bewerber die Problemstellung der geplanten Arbeit in einem Exposé und ggf. in einem per-sönlichen Gespräch darzulegen und zwei Betreuer aus der Professorenschaft zu benennen, von denen mindestens einer an der Hochschule für bildende Künste ein wissenschaftliches Fach vertritt und als Gutachter fungiert.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. Die nach § 4 für die Zulassung zur Promotion erforderlichen Nachweise;
2. ein Abriss des Lebens- und Bildungsganges;
3. eine Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder eine Dokumentation der künstlerischen Arbeiten und Veröffentlichungen;
4. eine eidesstattliche Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber bereits andernorts einem Promotionsverfahren unterzogen oder ein solches beantragt hat.
(2) Soll das Forschungsvorhaben aus gemeinsamer Arbeit mehrerer Personen entstehen, so bedarf es der Zustimmung des Promotionsausschusses. Dieser prüft, ob der vorgesehene Gegenstand zur Bearbeitung durch mehrere Personen bei Nachweis des jeweiligen Eigen-anteils gemäß § 9 Absatz 3 der von ihm vorzulegenden Dissertation geeignet ist. In Zwei-felsfällen sind die Betreuerinnen bzw. Betreuer anzuhören. Der Promotionsausschuss legt die Form des Nachweises der Eigenanteile fest.
(3) Doktorandinnen und Doktoranden haben in angemessenen Umfang Anspruch auf wis-senschaftliche Betreuung sowie darauf, die wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen der Hochschule für bildende Künste zu nutzen.
(4) Die Promotion wird von zwei Professorinnen oder Professoren der Hochschule für bildende Künste betreut. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss als Betreuerin oder Betreuer eine Professorin oder einen Professoren einer anderen Hochschule zulassen.
(5) Mit Einreichung der Dissertation beantragt die Bewerberin oder der Bewerber den Vollzug der Promotion. Dem Antrag sind ggf. aktualisierte Angaben über die nach § 4 erforderlichen Nachweise beizufügen.

§ 7
Widerspruchsverfahren
Gegen die Zulassungsentscheidungen des Promotionsausschusses kann die Bewerberin oder der Bewerber gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften das Rechtsmittel des Widerspruchs einlegen.

§ 8
Prüfungsausschuss
(1) Der Promotionsausschuss bestellt den Prüfungausschuss und bestimmt den Vorsitz, den einer der Betreuer inne hat.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören die beiden Betreuer, darüber hinaus eine Professorin oder ein Professor, die ein wissenschaftliches Fach vertreten, sowie ein weiterer Angehöriger des Lehrkörpers der Hochschule und ein studentischer Vertreter an.
(3) Der Prüfungsausschuss führt insbesondere das Kolloquium über die Dissertation, erstellt auf Grund der Gutachten über die Dissertation und des Kolloquiums ein Protokoll zu den einzelnen Promotionsleistungen und stellt nach § 11 Absatz 3 fest, ob und mit welchem Ge-samtprädikat die Bewerberin oder der Bewerber zu promovieren ist.

§ 9
Dissertation
(1) Die Dissertation muß wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen selbständigen Beitrag zur Forschung darstellen.
(2) Im Falle einer Dissertation gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 2 muss zusammen mit der Disser-tation ein damit in innerem Zusammenhang stehendes künstlerisches Projekt vorliegen, wel-ches sich in überdurchschnittlicher Weise mit einer künstlerisch-ästhetischen Problematik aus-einandersetzt.
(3) Entstand eine Dissertation aus gemeinschaftlicher Arbeit, so muss der individuelle Anteil kenntlich gemacht werden.
(4) Die Dissertation ist in geeigneter Form in der Regel in sechs Exemplaren vorzulegen. Ihr ist eine eidesstattliche Erklärung beizufügen, dass
1. die Arbeit ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt,
2. keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden und
3. die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht sind.
(5) Im Falle einer Dissertation gemäß §2 Absatz 2 Ziffer 2 ist das künstlerische Projekt in geeigneter Form einzureichen.
(6) Die Dissertation ist in deutscher Sprache vorzulegen.

§ 10
Begutachtung der Doktorarbeit
(1) Die Dissertation ist von den Betreuern gemäß § 6 Absatz 1 zu begutachten.
(2) Jede Gutachterin oder jeder Gutachter legt spätestens acht Wochen nach Zugang der Dissertation ein Gutachten vor. Die Annahme ist durch die Noten
ausgezeichnet (0),
sehr gut (1),
gut (2),
genügend (3),
die Ablehnung ist durch die Note
ungenügend (4)
zu begründen.

(3) Kann ein Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt werden, so kann der Promotionsausschuss nach Mahnung mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter gemäß § 6 Abs. 1 bestellen.
(4) Die Dissertation kann auf gemeinsamen Vorschlag der Gutachterinnen oder Gutachter durch den Promotionsausschuss zur Umarbeitung zurückgegeben werden. Die Anforderungen an die Umarbeitung müssen klar benannt sein. Nach Vorlage der neuen Fassung wird das Verfahren fortgesetzt.
(5) Wird die Dissertation in einem Gutachten mit ungenügend bewertet oder ist die Noten-differenz der beiden Gutachten zwei oder größer, so führt der Promotionsausschuss eine klärende Aussprache herbei. Kann dabei der Unterschied in der Beurteilung nicht reduziert oder aufgehoben werden, fordert der Promotionsausschuss ein weiteres wissenschaftliches Gutachten von außerhalb der Hochschule ein.
(6) Die Gutachten sind der Bewerberin oder dem Bewerber und den Mitgliedern des Prü-fungsausschusses zuzuleiten.
(7) Die Dissertation wird hochschulöffentlich ausgelegt und der künstlerische Beitrag im Falle einer Dissertation gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 2 hochschulöffentlich präsentiert.

§ 11
Kolloquium
(1) Im Falle der Annahme der Dissertation setzt der Promotionsausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ein hochschulöffentliches Kolloquium an. Es besteht aus einem Vortrag und dient der wissenschaftlichen Erörterung des Forschungskontextes, aus dem die Dissertation hervorgegangen ist und soll nicht länger als anderthalb Stunde dauern.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt ein Protokoll über das Kolloqu-ium. Der Prüfungsausschuß stellt mit einfacher Mehrheit die Note fest. Das Kolloquium ist bestanden, wenn es mit den Noten
ausgezeichnet (0),
sehr gut (1),
gut (2),
genügend (3)
bewertet wurde. Es ist nicht bestanden, wenn es mit der Note
ungenügend (4)
bewertet wurde. Das Kolloquium kann nicht wiederholt werden.
(3) Der Prüfungsausschuss setzt die Gesamtnote der Promotion fest. Sie setzt sich zusam-men aus 75 vom Hundert der arithmetisch gemittelten Noten der einzelnen Gutachten über die Dissertation und aus 25 vom Hundert der arithmetisch gemittelten Noten der einzelnen Noten des Kolloquiums. Die sich hiernach ergebende Gesamtnote lautet
mit Auszeichnung bestanden von 0 bis 0,5,
sehr gut bestanden von 0,5 bis 1,5,
gut bestanden über 1,5 bis 2,5,
bestanden über 2,5 bis 3,5,
nicht bestanden über 3,5.
(4) Lautet die Gesamtnote der Promotionsleistung "nicht bestanden", so wurde das Promoti-onsverfahren erfolglos abgeschlossen.

§ 12
Vollzug der Promotion
Der Promotionsausschuss prüft den ordnungsgemäßen Vollzug des Promotionsverfahrens. Hat er verfahrenstechnische Bedenken, so fordert er den Prüfungsausschuss zu einer Stellung-nahme auf.

§ 13
Veröffentlichung der Dissertation
Für die Dissertation besteht folgende Veröffentlichungspflicht:
Bitte einfügen: Mengen-Differenzierung nach Verlag, Zeitschrift, on-line etc.
Im Falle einer Dissertation gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 2 ist diese in geeigneter und vollständiger Form zu veröffentlichen. Davon sind nach Erscheinen drei Belegexemplare der Hochschule einzureichen.

§ 14
Verleihung des Doktorgrades
(1) Wenn die Pflichtexemplare der Dissertation an die Hochschule abgeliefert sind oder ein bindender Verlagsvertrag über die gewerbsmäßige Herstellung und Verbreitung der Disser-tation vorliegt, verleiht die Hochschule für bildende Künste den akademischen Grad eines Doctor philosophiae in artibus (Dr. phil. in art.) und händigt in angemessener Frist die Urkunde aus.
(2) In der Promotionsurkunde sind die Note der Dissertation, des Kolloquiums sowie die Ge-samtnote auszuweisen.
(3) Vor Empfang der Promotionsurkunde darf der Doktortitel nicht geführt werden.

§ 15
Inkrafttreten
Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft.


Dies ist die elektronische Arbeitsplattform (Swiki) der Gleichstellung
der Hochschule für bildende Künste Hamburg (HfbK)

This is the electronic working platform (Swiki) genderbasis
of the Hamburg School of Fine Arts (HfbK)
Kontakt/Contact mailto: Ute Janssen
More information about how to use the SWIKI...

Links to this Page