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(Art. 3)

Gesetze
Die Aufgaben der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Kolleginnen in den Bereichen werden über verschiedene Gesetze geregelt. Dort sind unter anderem ihr Rede- und Antragsrecht in allen Kommissionen der HfbK, ihr Recht auf Akteneinsicht und ihre Pflicht, Einstellungsvorgänge zu zeichnen, verankert. Das 1990 vom Hamburger Senat gezeichnete Hamburger Hochschulgesetz ist auf Landesebene entscheidend.
Die Gleichstellungsbeauftragte kommt immer auch dem Gleichstellungsauftrag des Grundgesetzes nach:

Artikel 3 GG

HAMBURGISCHES HOCHSCHULGESETZ
(HmbHG)
in der Fassung vom 27. Mai 2003
Dritter Abschnitt
Sonstige Organisationsvorschriften
§ 87
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Hochschule wählt für drei Jahre die Gleichstellungsbeauftragte
der Hochschule und ihre Stellvertreterin.
Wählbar sind Hochschullehrerinnen, weibliche Mitglieder
des akademischen Personals sowie andere Frauen,
die einen Hochschulabschluss und geeignete berufliche
Erfahrungen nachweisen können.

(2) Der Gleichstellungsbeauftragten sind die für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personalund
Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Sie ist von der
dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder
des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit es ihre Aufgaben
erfordern.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule
bei allen Gleichstellungsmaßnahmen. Sie wirkt
insbesondere bei Struktur- und Personalentscheidungen
sowie bei der Entwicklungsplanung der Hochschule mit.
Sie ist bei Richtlinien zur Frauenförderung und Frauenförderplänen
zu beteiligen. Sie kann gegenüber allen
Organen der Hochschule Stellung nehmen und Vorschläge
machen. Sie hat Rede- und Antragsrecht in allen
Selbstverwaltungsgremien und ist wie ein Mitglied zu
laden und zu informieren. Sie hat bei der Einstellung
von wissenschaftlichem Personal das Recht zur Einsicht
in alle Bewerbungsunterlagen.

(4) In der Universität Hamburg, der Hochschule für
angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen
Universität Hamburg-Harburg kann für sechs
Jahre
eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte gewählt
werden. Die Hochschule hat in diesem Fall die Stelle
öffentlich auszuschreiben. Für die Gleichstellungsbeauftragte
wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet.
(5) Ist eine den Gleichstellungsauftrag berührende
Entscheidung eines Hochschulorgans gegen das
schriftliche Votum der Gleichstellungsbeauftragten
getroffen worden, kann diese innerhalb von einer Woche
eine erneute Entscheidung verlangen (Widerspruch). Die
erneute Entscheidung darf erst nach dem Versuch einer
Einigung und frühestens eine Woche nach Einlegung
des Widerspruchs getroffen werden. Der Widerspruch
ist in derselben Angelegenheit nur einmal zulässig.

§ 88
Behindertenbeauftragte
(1) Die Hochschule wählt für drei Jahre eine Beauftragte
oder einen Beauftragten für die Belange der behinderten
Studierenden (Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter)
sowie eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter.

(2) Den Behindertenbeauftragten sind die für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und
Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Sie sind von der
dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge zu
befreien, soweit es ihre Aufgaben erfordern.
(3) Die Behindertenbeauftragten wirken bei allen Maßnahmen
zur sozialen Förderung von behinderten Studierenden
und zum Nachteilsausgleich beim Studium und
bei Prüfungen mit. Sie können gegenüber allen Organen
der Hochschulen Stellungnahmen abgeben und Vorschläge
machen. Sie haben Rede- und Antragsrecht in
allen Selbstverwaltungsgremien. Sie sind über alle geplanten
Maßnahmen zu informieren, die Belange von
behinderten Studierenden betreffen.

§ 89
aufgehoben
§ 90
Selbstverwaltungsstruktur
(1) Die Grundordnung regelt die Selbstverwaltungsstruktur
unterhalb der zentralen Ebene. Sie kann
bestimmen, dass unterhalb der zentralen Ebene Selbstverwaltungseinheiten
mit besonderen Organen gebildet
werden oder gebildet werden können, insbesondere
Fakultäten, Fachbereiche, Forschungsschwerpunkte,
Studiendekanate und wissenschaftliche Einrichtungen.
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(2) Selbstverwaltungseinheiten nach Absatz 1 Satz 2
können körperschaftlich oder anstaltlich organisiert sein.
Sie nehmen in ihren Bereichen die Aufgaben der Hochschule
in eigener Verantwortung wahr. Ihnen werden
unter Berücksichtigung von leistungs- und belastungsorientierten
Kriterien die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Mittel zugewiesen.
(3) Körperschaftlich organisierte Selbstverwaltungseinheiten,
die für Studien- und Prüfungsangelegenheiten
und die Forschung in bestimmten Fächern verantwortlich
sind, erhalten abweichend von § 85 auch die Zuständigkeit
für den Erlass von Hochschulprüfungsordnungen
und Studienordnungen sowie für die Stellungnahme
zu Berufungsvorschlägen; § 14 Absatz 2 bleibt
unberührt. Sie wählen für ihren Bereich Gleichstellungsbeauftragte.
Sie sollen beratende Ausschüsse für Lehre
und Studium einsetzen.


Dies ist die elektronische Arbeitsplattform (Swiki) der Gleichstellung
der Hochschule für bildende Künste Hamburg (HfbK)

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of the Hamburg School of Fine Arts (HfbK)
Kontakt/Contact mailto: Ute Janssen
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