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Juristische Auskunft: Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages im Rahmen eines Drittmittelprojektes wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit

Juristische Auskunft:

Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages im Rahmen eines Drittmittelprojektes wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit
Anfrage Frau Prochnow-Zahir vom 21.01.2005


Regelung für Beamtinnen und Beamte:
Gemäß § 24 Satz 2 Nr.5 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) kann das Dienstverhältnis von Beamtinnen und Beamten auf Zeit wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Hamburgischen Erziehungsurlaubsverordnung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten in dem Umfang verlängert werden, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Regelung für Angestellte:
Für Angestellte findet das Hochschulrahmengesetz (HRG) direkte Anwendung. Zwar wurde der § 57 b HRG (als Teil der 5. Novelle des HRG) vom Bundesverfassungs-gericht für verfassungswidrig erklärt; mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004, Artikel 1, ist § 57 b HRG seit dem 31.12.2004 wieder in Kraft getreten.

Gemäß § 57 b Absatz 4 Satz 1 Nr.3 HRG verlängert sich die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um die Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Eine Verlängerung wird gemäß § 57 b Absatz 4 Satz 2 HRG nicht auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Drittmittelbeschäftigte:
Drittmittelbeschäftigte sind für die Dauer des Drittmittelprojektes bei der Hochschule befristet angestellt und werden aus Drittmitteln finanziert. Eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages führt zu mannigfaltigen Problemen: es sind keine finanziellen Mittel mehr aus Drittmittelprojekt vorhanden, es gibt Beschäftigungs- und Unterbringungsschwierigkeiten.

Dennoch ist die Hochschule gesetzlich daran gebunden, auch befristete Arbeitsverträge von Drittmittelbeschäftigten unter den Voraussetzungen des § 57 b Absatz 4 HRG zu verlängern, da das Gesetz Drittmittelbeschäftigte nicht von dieser Regelung ausnimmt.

Folge für die Drittmittelbeschäftigte:
Im Einverständnis mit der Betroffenen (dieses müsste sie schriftlich gegenüber der Hochschule mitteilen) verlängert sich ihr befristeter Arbeitsvertrag automatisch um die Zeit, die sie Elternzeit in Anspruch nimmt (§ 57 b Absatz 4 Satz 1 Nr.3, Satz 2 HRG).

Die Verlängerung ist nicht auf die Dauer von zwei Jahren beschränkt. Diese Beschränkung gilt nur bei Inanspruchnahme von Beurlaubungen nach § 57 b Absatz 4 Satz 1 Nr.1 und 2 und Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung nach § 57 b Absatz 4 Satz 1 Nr.5 HRG.

Der befristete Arbeitsvertrag der Betroffenen wird mit ihrem Einverständnis um die tatsächlich in Anspruch genommene Elternzeit verlängert. Dabei würde eine während der Elternzeit erfolgte Arbeitsleistung anteilig angerechnet werden.












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