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Koorperationsvertrag, GK und HfbK 11. 11. 02


Vereinbarung zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Frauenstudien/Frauen- und Geschlechterforschung, Gender Studies und Queer Studies


Die Universität Hamburg,
die Technische Universität Hamburg-Harburg,
die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,
die Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik,
die Hochschule für Musik und Theater Hamburg,
die Hochschule für bildende Künste Hamburg,
(die Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung, wenn sie verbleibt),
die Ev. Fachhochschule für Sozialpädagogik der Diakonenanstalt des
Rauhen Hauses Hamburg
die Bundeswehrhochschule Hamburg
schließen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Frauenstudien und Frauen- und Geschlechterforschung, Gender Studies und Queer Studies eine Vereinbarung.

Präambel
Diese Vereinbarung versteht sich als Fortentwicklung des vom 8.Mai 1991 geschlossenen Vertrags, der eine Zusammenarbeit der Hamburger Hochschulen auf dem Gebiet der Frauenstudien und Frauenforschung auf unbestimmte Zeit unter den oben genannten Hochschulen mit Ausnahme der Bundeswehrhochschule Hamburg verbindlich regelte.
Frauenstudien und Frauenforschung haben sich seither besonders im Bereich Lehre ausdifferenziert und können auch differenzierte Studienprogramme als „Hamburger Gender Studies“ anbieten. Hier ist ein Regelungsbedarf entstanden, um diesen aktuellen Entwicklungen in den Hochschulen gerecht zu werden und zukünftig weiter hochschulübergreifend auszubauen.
Im Folgenden werden aus Gründen der Lesbarkeit die Gender und die Queer Studies unter dem Bergriff der Frauen- und Geschlechterforschung gefaßt. Sie sind aus ihnen hervorgegangen und ergänzen diese nunmehr.

§ 1
Gemeinsame Verantwortung der Hochschulen

(1) Die Hochschulen verpflichten sich, bei der Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Frauenstudien und der Frauen- und Geschlechterforschung zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten einander durch schriftliche Vorlage an die Gemeinsame Kommission rechzeitig vor Beginn eines jeden Semesters insbesondere über Studienangebote und Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet und berichten in regelmäßigen Abständen über die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit.

(2) Sie schaffen im Rahmen des rechtlich Möglichen die Voraussetzungen dafür, dass auf dem Gebiet der Frauenstudien und der Frauen- und Geschlechterforschung ihre Studierenden an den Veranstaltungen aller vertragsschließender Hochschulen teilnehmen können, dass ihre Lehrenden gemeinsame Veranstaltungen halten können, die als Teil ihrer Lehrverpflichtung anerkannt werden, und dass ihre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bzw. Künstlerinnen und Künstler bei gemeinsamen Studienprogrammen und Forschungsvorhaben die Einrichtungen der an den Projekten und Programmen beteiligten Hochschulen mitbenutzen können.



§ 2
Gemeinsame Kommission

(1) Zur Durchführung der Zusammenarbeit bilden die Hochschulen eine Gemeinsame Kommission.

(2) Die Gemeinsamen Kommission hat insbesondere die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschulen sie entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Vereinbarung unterrichten, gemeinsame Forschungsvorhaben anzuregen und dabei auf die Kooperation mit Institutionen der Praxis hinzuwirken, Lehr-, Weiterbildungs- und Vortragsveranstaltungen zu koordinieren und alle zwei Jahre einen Forschungs- und Tätigkeitsbericht zu erstellen sowie auf ihrem Aufgabengebiet Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
Die Hochschulen informieren die Gemeinsame Kommission über Struktur- und Entwicklungspläne, die das Gebiet Frauenstudien und Frauen- und Geschlechterforschung betreffen.
Zur Ergänzung des Lehrangebots zur Frauen- und Geschlechterforschung hat die Gemeinsame Kommission das Recht, Lehrveranstaltungen zur Durchführung vorzuschlagen.
(raus: Für die in diesen Veranstaltungen erbrachten Leistungen können „Scheine“ vergeben werden. Dies können von den Hochschulen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen der Fachbereiche und Studiengänge im Einzelfall nach Prüfung anerkannt werden.)
Neu: Die Lehrveranstaltungen finden in Kooperation mit den Fachbereichen und Hochschulen als reguläre Lehrveranstaltungen statt. Teilnahmeberechtigt sind Studentinnen und Studenten der Hamburger Hochschulen.
Die Gemeinsame Kommission besteht aus 21/ [Alternativ: 22] Mitgliedern.

Ihr gehören an:
für die Universität Hamburg (16 Stimmen)
einer Stimme

für die HWP (4 Stimmen)
[Alternativ: ein(e) ProfessorIn und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin / AssistentIn mit je einer Stimme]

für die HAW (4 Stimmen)

für die TU HH, die HfMT, die HfbK, die Ev. FH und die Universität der Bundeswehr (zusammen 8 Stimmen)
Die Mitglieder werden von den Hochschulen entsandt.

(3) Den Vorsitz der Gemeinsamen Kommission übernimmt im turnusmäßigen Wechsel eine Professorin. Die Gemeinsame Kommission kann einvernehmlich von der Regelung des alternierenden Vorsitzes abweichen. Die Vorsitzende leitet die Gemeinsame Kommission, führt deren laufende Geschäfte und unterrichtet sie regelmäßig über ihre Tätigkeit.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Gemeinsamen Kommission beträgt in der Regel zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Gemeinsame Kommission tagt mindestens zweimal im Semester.



§ 3
Beirat (entfällt)

(1) Zur Beratung der Gemeinsamen Kommission wird ein Beirat gebildet. Der Beirat unterstützt die Gemeinsamen Kommission bei der Konzeption von Forschungsvorhaben sowie Lehr, Weiterbildungs- und Vortragsveranstaltungen.
(2) Der Beirat besteht aus fünf in der Frauenforschung ausgewiesenen Personen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag und im Benehmen mit der Gemeinsamen Kommission vom Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung für vier Jahre bestellt. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(3) Die Vorsitzende der Gemeinsamen Kommission beruft den Beirat mindestens zweimal im Jahr ein und erstattet Bericht über die Tätigkeit der Gemeinsamen Kommission.


§4
Koordinationsstelle

(1) Die Koordinationsstelle erbringt der Gemeinsamen Kommission Dienstleistungen. Zu ihren Aufgaben zählt insbesondere:

(2) Die Hochschule für Wirtschaft und Politik ist Trägerin der Koordinationsstelle im Sinne von § 6 HmbHG (Juli 2001). Die Kosten der Koordinationsstelle tragen die Hochschulen gemeinsam. Dafür ist im Haushaltsplan der Hochschule für Wirtschaft und Politik eine Titelgruppe Z 62 „Ausgaben für die Kommission Frauenstudien/ Frauen- und Geschlechterforschung der Hamburger Hochschulen und der Koordinationsstelle“ eingerichtet worden; im übrigen verbleibt es bei der Anstellung der Mitarbeiterinnen der Koordinationsstelle durch die Hochschule für Wirtschaft und Politik, die sie im Benehmen mit der Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission einstellt, sowie deren Unterbringung durch die Universität Hamburg.



§ 5
Laufzeit, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie tritt nach ihrer Unterzeichnung und der Genehmigung durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung in Kraft, für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ist daneben die Genehmigung durch das Senatsamt für den Verwaltungsdienst erforderlich. Sie kann von jeder Hochschule mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Wintersemesters gekündigt werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung endet die Wirksamkeit der Vereinbarung zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Frauenstudien und der Frauen- und Geschlechterforschung zwischen der Universität Hamburg, der Technischen Universität Hamburg-Harburg, der Fachhochschule Hamburg, der Hochschule für Wirtschaft und Politik, der Hochschule für Musik und darstellende Kunst, der Hochschule für bildende Künste, die Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung und die Evangelische Fachhochschule der Diakonenanstalt des Rauhen Hauses vom 8. Mai 1991.




gez. alle Präsidenten und die Präsidentin der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik.




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der Hochschule für bildende Künste Hamburg (HfbK)

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of the Hamburg School of Fine Arts (HfbK)
Kontakt/Contact mailto: Ute Janssen
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