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Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung

Gesetz
zur Reform der Hochschulzulassung

Vom …




Artikel 1

Gesetz über die Zulassung
zum Hochschulstudium in Hamburg

(Hochschulzulassungsgesetz – HZG)
Vom…



§ 1
Geltungsbereich


Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen der staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (Hochschulen), soweit nicht die Studienplätze im bundesweiten zentralen Verfahren vergeben werden.


§ 2
Zulassungsbeschränkte Studiengänge, Zulassungszahlen


Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschulen zu bestimmen, in welchen Studiengängen Zulassungsbeschränkungen bestehen und welche Zulassungszahlen für diese Studiengänge gelten.


§ 3
Vorabquoten


(1) Von den für Studienanfänger nach § 2 festgesetzten Zulassungszahlen sind vorweg abzuziehen (Vorabquoten)

1. ein Anteil von bis zu 15 vom Hundert (v.H.) für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind (Ausländerquote),




2. ein Anteil von 5 v.H. für Personen, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (Härtequote).


(2) Die Studienanfängerplätze werden bei diesen Personen vergeben

1. bei Ausländern nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5,

2. in der Härtequote nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte.


(3) In den Vorabquoten frei bleibende Studienplätze werden nach § 4 vergeben.


§ 4
Hauptquoten


(1) Die nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienanfängerplätze werden von der Hochschule wie folgt vergeben:

1. Zu 90 v.H. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5,

2. zu 10 v.H. nach der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen Halbjahre (Wartezeit).


§ 5
Auswahlverfahren


(1) Die Entscheidung im Auswahlverfahren wird von der Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.

(2) Der Grad der Eignung und Motivation nach Absatz 1 kann insbesondere durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt werden:

1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,

2. bestimmte Kernnoten oder fachlich einschlägige Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,

3. schriftliche Auswahltests,

4. Auswahlgespräche,




5. Ergebnisse von Eignungsfeststellungsverfahren nach § 37 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG),

6. einschlägige Berufsausbildungen oder praktische Tätigkeiten und

7. schriftliche Erläuterungen zur Begründung der Studien- und Berufszielwahl.


(3) In jedem Fall müssen die Leistungen der Hochschulzugangsberechtigung in erheblichem Umfang in die Auswahlentscheidung einbezogen werden.


§ 6

Studiengänge mit Aufnahmeprüfung


In Studiengängen mit einer Aufnahmeprüfung nach § 37 Absätze 3 oder 4 HmbHG (künstlerische Studiengänge) kann die Hochschule die Auswahlentscheidung statt nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3, § 4 und § 5 ausschließlich nach dem Ergebnis der Aufnahmeprüfung treffen.


§ 7
Nachteilsausgleich für Dienstleistende


Bewerber dürfen auf Grund der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12 a des Grundgesetzes und vergleichbarer Dienstpflichten keine Nachteile erleiden.


§ 8
Vergabe von Studienplätzen
an Bewerber höherer Fachsemester


(1) Für die Vergabe von Studienplätzen an Bewerber höherer Fachsemester gelten die §§ 5 und 6 entsprechend. Die während des bisherigen Studiums erbrachten Leistungen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Studierende, die sich zum Zweck eines zeitweiligen Auslandsstudiums, zur Betreuung eines Kindes, zur Ableistung einer Dienstpflicht nach § 12 a des Grundgesetzes oder zu einem vergleichbaren Zweck exmatrikulieren ließen, werden ohne erneutes Zulassungsverfahren unter Anrechnung auf die Plätze für Bewerber nach Absatz 1 immatrikuliert.






§ 9
Vergabe von Studienplätzen in
konsekutiven Masterstudiengängen und
postgradualen Studiengängen


Für die Vergabe von Studienplätzen in Masterstudiengängen nach § 54 und postgradualen Studiengängen nach § 56 HmbHG gelten die §§ 5 und 6 entsprechend. Das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses ist in die Entscheidung einzubeziehen.


§ 10
Zulassungstermine, Fristen, Verfahren


Die Hochschulen legen die Zahl der jährlichen Bewerbungstermine, die Bewerbungsfristen, die Form der Anträge, die den Anträgen beizufügenden Unterlagen sowie das Verfahren im Übrigen fest.


§ 11
Satzungen


(1) Die Auswahlkriterien nach den §§ 5, 8 und 9 werden in Satzungen festgelegt, die von den für den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen zuständigen Selbstverwaltungsgremien zu beschließen und vom Präsidium zu genehmigen sind.

(2) Alle übrigen näheren Bestimmungen, insbesondere über das Verfahren, werden in Satzungen getroffen, die vom Präsidium zu beschließen und vom Hochschulrat zu genehmigen sind.


§ 12
Außer-Kraft-Treten von Rechtsverordnungen


Zu dem Zeitpunkt, zu dem für die betreffende Hochschule die Verordnungen über Zulassungsbeschränkungen nach § 2 und die Satzungen nach § 11 in Kraft getreten sind, treten in ihrer jeweils geltenden Fassung außer Kraft:

1. Universitäts-Zulassungsverordnung vom 26. Januar 1999 (HmbGVBl. S. 37),
2. Zulassungsverordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg vom 26. September 2001 (HmbGVBl. S. 413),
3. Verordnung für die Zulassung zum Studium an der HWP – Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik vom 18. Juli 1988 (HmbGVBl. S. 120),




4. Verordnung für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für bildende Künste vom 18. Juli 1988 (HmbGVBl. S. 124),
5. Verordnung für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik und Theater vom 19. Juli 1984 (HmbGVBl. S. 150).


§ 13
Übergangsbestimmung


Die Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz sind in den Hochschulen erstmals zum …. durchzuführen. Die erforderlichen Rechtsverordnungen und Satzungen sind rechtzeitig vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zu erlassen. Die Universität Hamburg und die Hochschule für Angewandte Wissenschaften können die neuen Zulassungsregelungen in einzelnen Studiengängen schrittweise später einführen; der Zeitpunkt der Einführung ist in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 HmbHG festzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind in den genannten Studiengängen die bisher geltenden Auswahlregelungen weiterhin anzuwenden.



Artikel 2
Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag
über die Vergabe von Studienplätzen


Das Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 28. Juni 2000 (HmbGVBl. S. 115), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171, 200), wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 2 bis 4 werden aufgehoben.

2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:


„Artikel 5
Ermächtigungen

Die in dem Staatsvertrag vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt der Senat. Er kann die Ermächtigung zum Erlass dieser Rechtsverordnungen auf die zuständige Behörde weiter übertragen.“


Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

In § 37 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 138, 170, 228) wird folgender Satz angefügt:


„Die Satzungen werden von den Selbstverwaltungsgremien derjenigen Selbstverwaltungseinheiten beschlossen, die für den Erlass von Hochschulprüfungsordnungen und Studienordnungen zuständig sind.“


Artikel 4
In-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am ….... in Kraft.


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