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Neue Berufungsverfahren und die Beteiligung der Fachbereichs/ Fakultätsgleichstellungsbeauftragten nach Hochschulmodernisierungsgesetz Fassung 27.5.03

Neue Berufungsverfahren
und die Beteiligung der Fachbereichs/
Fakultätsgleichstellungsbeauftragten

nach Hochschulmodernisierungsgesetz
Fassung 27.5.03


1. Wahl von dezentralen Gleichstellungsbeauftragten

§ 90 Abs. 3
„Körperschaftlich organisierte Selbstverwaltungseinheiten …. Sie wählen für ihren Bereich Gleichstellungsbeauftragte.“

Nach den Leitlinien des Hamburger Senates werden die Hochschulen sich eine Fakultätsstruktur geben. Ihre körperschaftlich organisierte Selbstverwaltungseinheit ist dann die Fakultät.

Im Vorschlag „Eckpunkte Fakultätsbildung“ der EHL und des Präsidiums der HAW wird zu Studiendekanaten folgendes gesagt:

„Laut Leitentscheidung darf es unterhalb der zentralen Ebene des Senats nur eine weitere Ebene der akademischen Selbstverwaltung geben (Abschnitt 2.4.).

Unterhalb der Fakultätsebene können Studiendekanate gebildet werden. Ihnen obliegt die operative Steuerung von Lehre und Forschung in den ihnen zugewiesenen Studiengängen.“

Handlungsbedarf Gleichstellung: Gleichstellungsbeauftragte müssen auf
Fakultätsebene gewählt werden. Sollten – wie an der HAW vorgeschlagen – Studiendekanate gebildet werden, so sind m.E. auch hier Gleichstellungsbeauftragte zu benennen, z.B. als Stellvertreterinnen für die Fakultätsgleichstellungsbeauftragte. Sie beraten die Studiendekanate in Gleichstellungsfragen bei der sog. „operativen Steuerung“. Sie sollten m.E. auch die Beteiligung an den Berufungsausschüssen übernehmen.

2. Berufungen

Das Präsidium erhält das Berufungsrecht.
Die Beteiligung der Behörde und der Deputation bei Berufungsverfahren fällt nun weg, da das Gesetz in § 13 Abs. 1 dem Präsidium die Berufungsbefugnis überträgt. Der Hochschulsenat nimmt laut § 85 Abs. 7 Stellung zu den Berufungsvorschlägen der Fakultäten. Hier ist ein Veto durch die zentrale Gleichstellungsbeauftragte noch möglich. Das bisher erforderliche schriftliche Votum der Gleichstellungsbeauftragten für die Deputation wird nun dem Hochschulsenat bzw. dem Präsidium vorgelegt, wenn es die Berufungsordnung so festlegt.

Neu ist die Zusammensetzung und das Stimmrecht in den Berufungsausschüssen:
Vgl. § 14 (2)
Die Präsidentin/der Präsident benennt zwei hochschulexterne Profs für jeden Berufungsausschuss. In der Praxis wird dieses Recht wohl in der Regel auf das Dekanat einer Fakultät übertragen werden, was rechtlich möglich ist. Diese externen Professorinnen bzw. Professoren haben auch Stimmrecht.
Externe + interne Professorinnen/Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit. 1 Akademische Mitarbeiterin/ akad. Mitarbeiter sowie 1 Studierende sind nur als stimmberechtigte Mitglieder zugelassen.

Laut Gesetz § 90 Abs. 3 fasst der Fakultätsrat keine Beschlüsse zu Berufungen, sondern nur der Berufungsausschuss! Der Fakultätsrat hat nur noch das Recht auf Stellungnahme zu den Berufungsvorschlägen

Handlungsbedarf Gleichstellung: Sicherstellung der Beteiligung von externen und
internen Professorinnen, einer Akademischen Mitarbeiterin, einer Studentin an einem Berufungsausschuss. Das Votum eines Berufungsausschusses ist jetzt entscheidend. Kein Fachbereichsrat kann hier mehr per Beschluss eingreifen!

.

3. Erlass neuer Ordnungen mit Satzungscharakter

Laut noch geltender Berufungsordnung ist die Fachbereichsgleichstellungsbeauftragte bei Berufungsverfahren zu beteiligen. Es werden jedoch bald neue Ordnungen erlassen, die die Grundlagen unserer Arbeit neu bestimmen werden, auch hinsichtlich des Ziels der Erhöhung des Frauenanteils bis zu 50% der Professorenschaft.

Vor allem wird das die „Grundordnung der HAW“, die „Berufungsordnung“ und die „Gleichstellungsordnung“ betreffen.


3.1 Erlass einer neuen Grundordnung

Die Grundordnung muss noch mal das gesetzliche Ziel bestätigen:

§ 14 Abs. 3 Satz 3
„Frauen sind bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauenanteil in einer Selbstverwaltungseinheit ….“ (Achtung: Bezug zukünftig Fakultätsebene!) „… insgesamt 50 vom Hundert nicht erreicht;“

Abweichende Regelungen, wie sie der letzte Satz dieses Paragraphen erlaubt, sollen nicht in die Grundordnung aufgenommen werden.

Handlungsbedarf Gleichstellung: Verankerung des o.g. uneingeschränkten
Gleichstellungszieles in der Grundordnung




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