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Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung der Weiterentwicklung von Hochschule und Wissenschaft sowie zur Realisierung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre

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Präambel
Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91 b des Grundgesetzes ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Weiterentwicklung von Hochschule und Wissenschaft sowie zur Realisierung der Chancengleichheit in Forschung und Lehre fortzusetzen. Dabei sind, ergänzend zu den von den Vertragschließenden entsprechend ihrer Zuständigkeit durchgeführten Fördermaßnahmen, für einen begrenzten Zeitraum gemeinsame Initiativen geboten.

Bund und Länder beschließen daher die Durchführung von sechs Fachprogrammen zur Förderung
• der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre
• der Entwicklung von Fachhochschulen
• innovativer Forschungsstrukturen in den neuen Ländern und in Berlin
• struktureller Innovationen im Hochschulbereich
• der Entwicklung neuer Medien für die Anwendung in der Lehre an Hochschulen
• der Entwicklung von Graduiertenstudiengängen
unter Berücksichtigung des Leitprinzips der Chancengleichheit von Frauen in Forschung und Lehre sowie - für den Bereich der Medien - des Aktionsprogramms der Bundesregierung "Innovation und Arbeitsplätze in der Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts". In Ergänzung zu dem Programm zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen in Forschung und Lehre wird daher eine Beteiligung von Frauen bei personenbezogenen Programmteilen in Höhe von 40 % bei allen anderen Programmen angestrebt.

Bund und Länder beschließen daher:
Artikel 1: Programm zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre
Artikel 2: Programm zur Förderung der Entwicklung von Fachhochschulen
Artikel 3: Programm zur Förderung innovativer Forschungsstrukturen in den neuen Ländern und in Berlin
Artikel 4: Programm zur Förderung struktureller Innovationen im Hochschulbereich
Artikel 5: Programm zur Förderung der Entwicklung neuer Medien für die Anwendung in der Lehre an Hochschulen
Artikel 6: Programm zur Förderung der Entwicklung von Graduiertenstudiengängen
>Artikel 7: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 8: Laufzeit, Inkrafttreten

Artikel 1
Programm zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre
§ 1
Ziele und Gegenstand der Förderung
1. Ziele der Förderung sind
a) die Überwindung bestehender struktureller Hemmnisse bei der Erreichung von Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre,
b) die Verstärkung der Anteile von Frauen in allen wissenschaftlichen Qualifizierungsstufen und bei den jeweiligen Abschlüssen,
c) die Erhöhung der Zahl von Frauen in Führungspositionen in Einrichtungen der Forschung und der Lehre.

2.
3. Gegenstand der Förderung sind insbesondere
a) Maßnahmen, die zu einer Qualifizierung für eine Professur an Universitäten oder für eine Professur an Fachhochschulen oder zu einer Promotion führen,
b) Maßnahmen der Frauen-/Gender-Forschung,
c) Maßnahmen zur Steigerung des Anteils von Frauen in naturwissenschaftlichen/technischen Studiengängen.
§ 2

Finanzierung
Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2001 bis 2003 jährlich 60 Mio. DM zur Verfügung, die je zur Hälfte vom Bund und von den Ländern getragen werden.
Protokollnotiz zu § 2:
Es wird beabsichtigt, die Mittel - soweit nicht andere Maßnahmen gefördert werden - im Umfange von
• 75 % für Maßnahmen gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe a, jedoch nicht mehr als 15 % für die Förderung von Promotionen,
• 15 % für Maßnahmen gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe b,
• 10 % für Maßnahmen gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe c
vorzusehen. Für Informationen über die geförderten Maßnahmen sowie für deren Evaluation und Controlling können bis zu 5 % des Gesamtansatzes zu Lasten der Ansätze für die einzelnen Maßnahmen aufgewendet werden.

Artikel 2
Programm zur Förderung der Entwicklung von Fachhochschulen
§ 1
Ziel und Gegenstand der Förderung
1. Ziel der Förderung ist die inhaltliche Weiterentwicklung des Fachhochschulbereichs.
2. Gegenstand der Förderung sind
a) Maßnahmen zur Entwicklung - gegebenenfalls vorübergehend zusätzliche Einrichtung -zukunftsorientierter Studiengänge,
b) Maßnahmen zur Entwicklung fachhochschulspezifischer FuE-Strukturen, darunter auch die Förderung von Fachhochschulabsolventen in der Forschung,
c) Maßnahmen zur Steigerung der Funktion von Fachhochschulen als regionale Innovationsträger, unter anderem im Bereich der Innovationsberatung und des Patentwesens sowie durch Personalaustausch zwischen Wissenschaft und Wirtschaft.

3.
§ 2
Finanzierung
Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2001 bis 2003 jährlich 100 Mio. DM zur Verfügung, die je zur Hälfte vom Bund und von den Ländern getragen werden.

Artikel 3
Programm zur Förderung innovativer Forschungsstrukturen in den neuen Ländern und in Berlin
§ 1

Ziel und Gegenstand der Förderung
1. Zum Ausbau des Innovationspotentials in den neuen Ländern und in Berlin fördern der Bund und die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Forschungsvorhaben mit innovativem Charakter. Die zu fördernden Vorhaben sollen so angelegt sein, dass sie durch Weiterentwicklung der Forschungsstrukturen mittels zusätzlicher Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beitragen.

2. Gegenstand der Förderung sind
a) innovative Forschungsverbünde von Hochschulen untereinander, zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen und zwischen Hochschulen und/ oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Forschungseinrichtungen der Wirtschaft; darunter auch Instrumente für Personalaustausch mit dem Ziel nachhaltiger Zusammenarbeit,
b) Arbeitsgruppen oder Forschungseinrichtungen durch befristete Einrichtung von Nachwuchsgruppen und Förderung von Projekt-Vorlaufphasen insbesondere zur Steigerung der Drittmittelfähigkeit,
c) Infrastrukturmaßnahmen, soweit nicht in anderen Programmen gefördert.

3.
4. Die Antragstellung muss Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Forschungsabteilungen in der Wirtschaft gleichermaßen offen stehen. Die Förderung erfolgt ausschließlich als Projektförderung anteilig zu den Projektkosten.
§ 2

Finanzierung
Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften,
im Jahr 2001 40 Mio. DM,
im Jahr 2002 50 Mio. DM,
im Jahr 2003 60 Mio. DM
zur Verfügung, die je zur Hälfte vom Bund und von den beteiligten Ländern getragen werden.

Artikel 4
Programm zur Förderung struktureller Innovationen im Hochschulbereich
§ 1

Ziel und Gegenstand der Förderung
1. Mit dem Ziel, die mit der Novelle des Hochschulrahmengesetzes von 1998 angestrebten strukturellen Reformen des Hochschulwesens zu unterstützen, fördern Bund und Länder Maßnahmen und Projekte, die zu dauerhaften neuen Strukturen führen.

2. Gegenstand der Förderung sind insbesondere
a) Entwicklung und Erprobung von Controlling-, Führungs- und Informationssystemen (z.B. dezentrale Verwaltungssysteme, Kosten- und Leistungsrechnung, Belastungs- und Leistungskriteriengesteuerte Mittelverteilung)
b) Entwicklung und Erprobung neuer Finanzierungsformen, Änderung der Haushaltsgestaltung
c) Entwicklung und Erprobung neuer Strukturen für die Leitung von Hochschulen und für das Zusammenwirken von Hochschulen untereinander und mit den zuständigen staatlichen Stellen
d) Entwicklung und Erprobung neuer Studienstrukturen einschließlich Graduiertenstudiengängen
e) Stärkung fächer- und hochschulübergreifender Kooperation (z.B. Hochschulverbünde ? auch transnational -, Verbundlehre, virtuelle Hochschulen)
f) Stärkung der Fähigkeit der Hochschulen, Maßnahmen der berufsbezogenen wissenschaftlichen Weiterbildung im Zusammenwirken mit der Wirtschaft - auch im internationalen Markt ? anzubieten (z.B. Personalentwicklung, Coaching, drittmittelfinanzierte Lehre, Gegenmodelle zur Corporate University)
g) Stärkung der Fähigkeit der Hochschulen, Multimedia-Produkte für die Lehre anzubieten (z.B. Steigerung der Multimedia-Fähigkeit von Hochschulpersonal durch innovative Weiterbildungsstrategien, Servicestrukturen)
h) Nutzung von Qualitätssicherung, Evaluation, Akkreditierung, Hochschulmarketing zur Entwicklung der Strategiefähigkeit der Hochschulen, auch im internationalen Kontext.
i) Förderung des Innovationstransfers.
§ 2

Finanzierung
Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften,
im Jahr 2001 40 Mio. DM,
im Jahr 2002 60 Mio. DM,
im Jahr 2003 80 Mio. DM
zur Verfügung, die je zur Hälfte vom Bund und von den Ländern getragen werden.
Artikel 5

Programm zur Förderung der Entwicklung neuer Medien für die Anwendung in der Lehre an Hochschulen
§ 1
Ziel und Gegenstand der Förderung
1. Ziel der Förderung ist die Einführung multimedialer Lehr- und Lernformen an Hochschulen.
2. Gegenstand der Förderung ist die Entwicklung von Software, die in der Lehre an Hochschulen zur Anwendung kommen soll, und zur Flankierung der Einführung von Software in die Lehre (z.B. Weiterbildung) nach näherer Bestimmung durch die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung.
§ 2

Finanzierung
Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften,
im Jahr 2001 40 Mio. DM,
im Jahr 2002 45 Mio. DM,
im Jahr 2003 50 Mio. DM
zur Verfügung, die vom Bund aufgebracht werden.
Artikel 6

Programm zur Förderung der Entwicklung von Graduiertenstudiengängen
§ 1
Ziel und Gegenstand der Förderung
1. Ziel der Förderung ist die Einführung neuer Graduiertenstudiengängen an Hochschulen.
2. Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur modellhaften Entwicklung und Erprobung von Graduiertenstudiengängen auf der Grundlage der einschlägigen Empfehlungen des Wissenschaftsrates.
§ 2

Finanzierung
Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften,
im Jahr 2001 6 Mio. DM,
im Jahr 2002 9 Mio. DM,
im Jahr 2003 12 Mio. DM
zur Verfügung, die vom Bund aufgebracht werden.

Artikel 7
Gemeinsame Bestimmungen
§ 1
Durchführung der Programme
1. Die administrative Durchführung der Programme nach Artikel 1 bis 4 erfolgt durch die Länder. Dabei stellen die Länder sicher, dass die beihilferechtlichen Bestimmungen der EU eingehalten werden.

2. Die administrative Durchführung der Programme nach Artikel 5 und 6 erfolgt jeweils durch einen vom Bund zu bestellenden Projektträger. Die Auswahl der in diesen Programmen zu fördernden Vorhaben erfolgt in einem wettbewerblichen Verfahren mit Begutachtung durch Sachverständige durch den Bund. An den Ausschreibungen können sich einzelne Hochschulen oder Antragsteller aus Hochschulen sowie kooperierende Hochschulen oder Antragsteller aus mehreren Hochschulen - auch aus Hochschulen mehrerer Länder - mit gegebenenfalls weiteren Projektteilnehmern beteiligen; die Antragstellung erfolgt über das Sitzland der Hochschule bzw. die Sitzländer der Hochschulen.

3. Die Länder können bei der ihnen obliegenden Programmdurchführung die Finanzierungsansätze der einzelnen Programme zugunsten der Finanzierungsansätze der jeweils anderen von ihnen durchgeführten Programme bis zu 30 % kürzen. Die Ansätze des Programms zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre (Artikel 1) können jedoch um höchstens 20 % gekürzt werden.

4. Bis zum 30. April eines jeden Jahres berichten die Länder über die von ihnen durchgeführten Programme und der Bund über die nach Artikel 5 und 6 bewilligten Vorhaben.

5. Im Jahr 2002 überprüft die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung die Programme.
Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 Satz 2:

Bei der Auswahl von Sachverständigen werden die Länder beteiligt.
Protokollnotiz zu § 1 Abs. 4:
Die Berichte werden den Ausschüssen "Bildungsplanung" und "Forschungsförderung" der BLK zur Kenntnisnahme vorgelegt. Ein Abschlußbericht nach Beendigung der Programme wird der BLK vorgelegt.

§ 2
Zuweisung und Verwendung der Bundesmittel
1. Die Bundesmittel sind zweckgebunden. Die Bundesmittel für die von den Ländern durchzuführenden Programme (§ 1 Abs. 1) dürfen nur in demselben Umfang wie der Finanzierungsbeitrag des Landes zugesagt und ausgezahlt werden.

2. Der Bund weist die nach Artikel 1 bis 4 zur Verfügung zu stellenden Mittel den einzelnen Ländern bedarfsgerecht zu. Die Länder weisen die Verwendung der Mittel gegenüber dem Bund nach und prüfen die Verwendungsnachweise, soweit die Mittel als Zuwendung nach § 44 BHO/LHO an Dritte weitergegeben werden. Die Mittelbereitstellung und die Prüfung der Verwendungsnachweise für Maßnahmen nach Artikel 5 und 6 erfolgt über den Projektträger (§ 1 Absatz 2).

3. Die Aufteilung der Bundesmittel nach Artikel 1, 2 und 4 auf die einzelnen Länder sowie die Finanzierung des Länderanteils erfolgt nach folgendem Schlüssel:
Baden-Württemberg 12,70 %
Bayern 14,12 %
Berlin 5,93 %
Brandenburg 2,65 %
Bremen 1,11 %
Hamburg 3,07 %
Hessen 7,39 %
Mecklenburg-Vorpommern 2,08 %
Niedersachsen 8,73 %
Nordrhein-Westfalen 22,09 %
Rheinland-Pfalz 4,60 %
Saarland 1,20 %
Sachsen 5,79 %
Sachsen-Anhalt 2,99 %
Schleswig-Holstein 2,78 %
Thüringen 2,79 %

Die Aufteilung der Bundesmittel nach Artikel 3 auf die einzelnen Länder sowie die Finanzierung des Länderanteils erfolgt nach folgendem Schlüssel:
Berlin 25,0 %
Brandenburg 12,9 %
Mecklenburg-Vorpommern 9,7 %
Sachsen 25,4 %
Sachsen-Anhalt 14,0 %
Thüringen 13,0 %
Artikel 8
Laufzeit, Inkrafttreten

1. Bund und Länder beabsichtigen eine Laufzeit der Programme bis 2006. Die Vereinbarung wird zunächst für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen. Im Jahr 2002 werden auf der Grundlage der Überprüfung gemäß Artikel 7 § 1 Abs. 5 Förderziele und Fördervolumen für die Restlaufzeit einvernehmlich festgelegt.

2. Die Vereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden.

3. Die Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2001 in Kraft, nachdem alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben.
Bonn, den 16.Dezember 1999

Für die Bundesrepublik Deutschland
Gerhard Schröder

Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern
Dr. Edmund Stoiber

Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg
Dr. Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen
Dr. Henning Scherf

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Ortwin Runde

Für das Land Hessen
Roland Koch

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Harald Ringstorff

Für das Land Niedersachsen
Sigmar Gabriel

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Wolfgang Clement

Für das Land Rheinland-Pfalz
Kurt Beck

Für das Saarland
Peter Müller

Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt
Niels Jonas

Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen
Dr. Bernhard Vogel


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